Gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1160 vom 20. Juni 2019 in Bezug auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, stellt LGT Private Markets SICAV (die „Gesellschaft“) in jedem Mitgliedstaat, in dem sie den Vertrieb ihrer Anteile an Kleinanleger plant, Einrichtungen zur Verfügung, um die unter a) bis f) aufgeführten Aufgaben zu erfüllen.
Bitte beachten Sie, dass im Falle von Abweichungen die im Prospekt der Gesellschaft dargelegten Bedingungen maßgebend sind. Die nachstehenden Angaben dienen lediglich der Information und werden gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011, geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/1160 vom 20. Juni 2019 und der Verordnung (EU) Nr. 2023/606 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds („ELTIF“) bereitgestellt.
Definierte Begriffe, die in diesem Dokument verwendet werden und die in diesem Dokument nicht anderweitig definiert sind, haben die gleiche Bedeutung wie im Prospekt der Gesellschaft angegeben.
Wie im Prospekt der Gesellschaft dargelegt, wird BNP Paribas S.A., Zweigniederlassung Luxemburg (die „Verwaltungsstelle“) alle Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge von Anlegern bearbeiten und andere relevante Zahlungen an Anleger in Bezug auf die Gesellschaft leisten.
BNP Paribas S.A., Niederlassung Luxemburg
60, Avenue John F. Kennedy
Luxembourg, L-1855
Großherzogtum Luxemburg
LGTDealing@bnpparibas.com
Zeichnungsverfahren
Eine Erstzeichnung des Teilfonds sollte erfolgen, indem ein ausgefülltes Antragsformular zusammen mit den darin genannten Begleitunterlagen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterlagen zur Überprüfung der Geldwäsche und der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung sowie des Steuerstatus) (die „Begleitunterlagen“) in Originalform per Post, per E-Mail oder durch genehmigte elektronische Übermittlung (die in elektronischer Form unterzeichnet werden kann, wie im Antragsformular dargelegt) an die Verwaltungsstelle gesendet wird.
Im Falle von Anträgen, die per elektronischer Übermittlung oder E-Mail eingereicht werden, ist es nicht erforderlich, der Verwaltungsstelle das Antragsformular im Original zur Verfügung zu stellen, vorausgesetzt, der Vorstand ist davon überzeugt, dass die entsprechenden Kontrollen und Verfahren vorhanden sind, um den geltenden AML/CFT-Gesetzen zu entsprechen.
Beantragt ein Anleger die Zeichnung von Anteilen über eine elektronische Handelsplattform, so ist er zusätzlich verpflichtet, die Anteile gemäß den Bedingungen dieser elektronischen Handelsplattform zu zeichnen.
Das Antragsformular enthält bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Antragsverfahrens für Anteile an der Gesellschaft und bestimmte Entschädigungen zugunsten der Gesellschaft, des jeweiligen Teilfonds, des AIFM, der Verwaltungsstelle, der Verwahrstelle und der anderen Anteilinhaber.
Anteile dürfen nur von Anlegern erworben oder gehalten werden, die alle Zulassungsvoraussetzungen für einen bestimmten Teilfonds oder eine bestimmte Anteilsklasse erfüllen, die für den Teilfonds oder die Anteilsklasse in der jeweiligen Ergänzung angegeben sind (ein „berechtigter Anleger“).
Jeder Anleger, der sich nicht als berechtigter Anleger qualifiziert, gilt zusätzlich zu den im Abschnitt „Verbotene Personen“ beschriebenen Personen als verbotene Person.
Der Verwaltungsrat, der AIFM, die Verwaltungsstelle oder der Vertriebspartner überprüfen, ob jeder potenzielle Anleger alle Zulassungsvoraussetzungen für einen bestimmten Teilfonds oder eine bestimmte Anteilsklasse erfüllt, um als berechtigter Anleger zu gelten. Für jeden Teilfonds, der als ELTIF qualifiziert ist und an Kleinanleger vermarktet wird, überprüfen der Verwaltungsrat, der AIFM oder der Vertriebspartner, sofern dies nach der ELTIF-Verordnung erforderlich ist, außerdem, ob dieser Teilfonds hinsichtlich seiner Erfahrung, finanziellen Situation und Anlageziele für Kleinanleger geeignet ist.
Es muss schriftlich bestätigt werden, dass sie als berechtigter Anleger gelten und dass sie sich des Risikos der geplanten Anlage und der Tatsache bewusst sind, dass mit solchen Anlagen die Möglichkeit verbunden ist, den gesamten investierten Betrag zu verlieren.
Jede Änderung der Registrierungsdaten oder Zahlungsanweisungen eines Anteilinhabers erfolgt nur nach Erhalt einer entsprechend autorisierten Originalanweisung oder einer entsprechend elektronisch zertifizierten schriftlichen Anweisung des jeweiligen Anteilinhabers durch die Verwaltungsstelle.
Sofern in der jeweiligen Ergänzung vorgesehen, muss jeder Antragsteller den für die betreffende Klasse geltenden Mindesterstzeichnungsbetrag erfüllen und jeder Anteilinhaber muss Anteile halten, die dem für jede Klasse geltenden Mindesthaltebetrag entsprechen. Bei der Berechnung des Mindesterstzeichnungsbetrags und des Mindesthaltebetrags können der Verwaltungsrat oder der AIFM zulassen, dass Folgendes zusammengerechnet wird: (i) von mehreren eingetragenen Anteilinhabern erhaltene Anlagen, die von derselben Einrichtung verwaltet, kontrolliert oder beraten werden; oder (ii) Beteiligungen des eingetragenen Anteilinhabers an verbundenen Fonds.
Der Verwaltungsrat oder der AIFM behalten sich das Recht vor, von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen auf die Anforderungen in Bezug auf den Mindesterstzeichnungsbetrag und den Mindesthaltebetrag zu verzichten.
Wird ein Zeichnungsantrag für Anteile abgelehnt, so wird die Verwaltungsstelle auf Kosten und Risiko des Antragstellers vorbehaltlich geltender Gesetze die Zeichnungsgelder oder den Restbetrag davon ohne Zinsen innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Ablehnung durch elektronische Überweisung auf das Konto zurückerstatten, von dem die Gelder stammen.
Bei der Zeichnung von Anteilen an einem Teilfonds, der als ELTIF qualifiziert ist, haben Kleinanleger das Recht, ihre Erstzeichnung innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach der Unterzeichnung (oder einer gleichwertigen Bestätigung) des Erstzeichnungsantrags für die betreffende Anteilsklasse (die „Bedenkzeit“) zu stornieren und eine vollständige Rückerstattung zu erhalten.
Wenn Kleinanleger Anteile über Vertriebspartner oder Vermittler zeichnen, dürfen diese Vertriebspartner oder Vermittler Erstzeichnungsanträge von Kleinanlegern an den Teilfonds erst nach Ablauf der Bedenkzeit übermitteln. Ein solcher Antrag kann von der Verwaltungsstelle nur angenommen werden, wenn er bis spätestens zur Zeichnungsfrist eingeht und sofern die geltende Bedenkzeit bis zu dieser Zeichnungsfrist abgelaufen ist. Dementsprechend müssen Kleinanleger ihre Zeichnungsanträge spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Zeichnungsfrist bei ihrem Vertriebspartner oder Vermittler einreichen.
Wenn Kleinanleger direkt beim Teilfonds zeichnen (d. h. nicht über einen Vertriebspartner oder Vermittler), indem sie das entsprechende Antragsformular und den Zeichnungsantrag bei der Verwaltungsstelle einreichen, profitiert der Kleinanleger ebenfalls von der Bedenkzeit. Jeder direkte Zeichnungsantrag wird von der Verwaltungsstelle nur angenommen, wenn er bis spätestens zur Zeichnungsfrist eingeht und sofern die geltende Bedenkzeit bis zu dieser Zeichnungsfrist abgelaufen ist. Infolgedessen müssen Kleinanleger das Antragsformular, einschließlich der Begleitdokumente und ihrer Zeichnungsanträge für die entsprechende Anteilsklasse, spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Zeichnungsfrist bei der Verwaltungsstelle einreichen.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Bedenkzeit für professionelle Anleger nicht gilt.
Professionelle Anleger, einschließlich Kleinanleger, die Anteile an einem Nicht-ELTIF-Teilfonds zeichnen, können die vollständige oder teilweise Rücknahme eines Zeichnungsantrags beantragen, wenn der Antrag auf Rücknahme des Zeichnungsantrags vor Ablauf der jeweiligen Zeichnungsfrist bei der Verwaltungsstelle eingeht.
Andernfalls kann ein potenzieller Anteilinhaber vorbehaltlich einer Bedenkzeit einen einmal eingereichten Zeichnungsantrag nicht zurückziehen, es sei denn, der Verwaltungsrat oder der AIFM beschließen nach eigenem Ermessen, die vollständige oder teilweise Rücknahme eines solchen Zeichnungsantrags zuzulassen.
Weitere Einzelheiten finden Sie im Prospekt, insbesondere in Abschnitt 4: „Share Dealing“.
Mindesterstzeichnungsbetrag
„Mindesterstzeichnungsbetrag“ bezeichnet in Bezug auf jeden Teilfonds oder jede Klasse den Mindestbetrag, der wie in der jeweiligen Ergänzung angegeben gezeichnet werden kann, vorausgesetzt, dass die Summe der Anlagen eines Anlegers in einen oder mehrere Teilfonds oder Klassen zum Zwecke der Erfüllung der Mindestzeichnungsanforderung berücksichtigt werden kann.
Vorbehaltlich des Vorstehenden kann der Verwaltungsrat oder der AIFM nach eigenem Ermessen auf den Mindesterstzeichnungsbetrag verzichten.
Weitere Einzelheiten wie in „Anhang I – Anteilsklassenbedingungen“ des Teilfondsergänzung für jede Klasse definiert.
Zeichnungsfrist
„Zeichnungsfrist“ bezeichnet den Tag und die Uhrzeit, die in der jeweiligen Ergänzung in Bezug auf einen Teilfonds angegeben sind.
Der Verwaltungsrat oder der AIFM können nach eigenem Ermessen auf die Zeichnungsfrist verzichten.
Die Zeichnungsanträge für Anteile, die vor der jeweiligen Zeichnungsfrist für einen Teilfonds an einem bestimmten Zeichnungstag bei der Verwaltungsstelle eingehen und von dieser angenommen werden, werden normalerweise an diesem Zeichnungstag bearbeitet.
Die Zeichnungstage und Zeichnungsfristen für die einzelnen Teilfonds sind in der jeweiligen Ergänzung angegeben.
Zeichnungsanträge für Anteile, die nach der jeweiligen Zeichnungsfrist für einen bestimmten Handelstag eingehen, werden in der Regel am nächsten verfügbaren Handelstag bearbeitet, vorbehaltlich der Zeichnungsfrist, es sei denn, der Verwaltungsrat oder der AIFM beschließen nach eigenem Ermessen, einen oder mehrere Zeichnungsanträge anzunehmen, die nach der Zeichnungsfrist, aber vor dem Bewertungszeitpunkt für diesen bestimmten Handelstag eingehen.
Zeichnungsanträge für Anteile eines Teilfonds, die nach der entsprechenden Zeichnungsfrist, aber vor dem Bewertungszeitpunkt eingehen, werden nur in Ausnahmefällen in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Anforderungen angenommen. Die außergewöhnlichen Umstände, unter denen der Zeichnungsantrag eingegangen ist, werden vom Verwaltungsrat bzw. dem AIFM ebenfalls vollständig dokumentiert.
Bitte beachten Sie den Prospekt, insbesondere Abschnitt 4: „Share Dealing“.
Zeichnungspreis
Am Erstzeichnungstag entspricht der Erstzeichnungspreis für Anteile der betreffenden Klasse dem in der jeweiligen Ergänzung angegebenen Betrag. Danach werden die Anteile zum Zeichnungspreis ausgegeben.
Anleger sollten beachten, dass der Zeichnungspreis dazu führen kann, dass Anteile zu einem Preis ausgegeben werden, der über dem Nettoinventarwert pro Anteil liegt, da der Zeichnungspreis Bestimmungen für Abgaben und Gebühren oder die Anwendung einer Verwässerungsschutzabgabe enthalten kann. Potenzielle Anteilinhaber sollten daher beachten, dass die Kosten, die für die Anteile gezahlt werden, ihren Wert am Ausgabetag übersteigen können.
Sofern dies in der entsprechenden Ergänzung vorgesehen ist, kann ein Ausgabeaufschlag von bis zu 3 % auf die Ausgabe von Anteilen erhoben werden. Diese Gebühr wird zusätzlich zu einer eventuell erhobenen Verwässerungsschutzabgabe erhoben. Es ist zu beachten, dass der für die ausgegebenen Anteile gezahlte Betrag ihren Wert am Ausgabetag übersteigen kann. Weitere Einzelheiten zum Ausgabeaufschlag sind im Abschnitt mit der Überschrift Gebühren und Aufwendungen zu finden.
„Zeichnungspreis“ ist der Preis, zu dem Anteile an einem Zeichnungstag gezeichnet werden können, d. h. der Nettoinventarwert pro Anteil am unmittelbar vorhergehenden Bewertungstag zuzüglich eines vom Verwaltungsrat festgelegten Betrags, der (i) Abgaben und Gebühren und/oder (ii) eine Verwässerungsschutzabgabe widerspiegelt. Der Zeichnungspreis ist für Anleger auf Anfrage erhältlich.
„Zeichnungstag“ bezeichnet in Bezug auf einen Teilfonds den oder die in der jeweiligen Ergänzung angegebenen Tage. Der Verwaltungsrat oder der AIFM können nach eigenem Ermessen andere (n) Tag(e) als Zeichnungstag(e) festlegen, sofern die Anteilinhaber im Voraus über eine solche Änderung informiert werden.
„Bewertungstag“ bezeichnet in Bezug auf einen Teilfonds den oder die in der jeweiligen Ergänzung angegebenen Tage, für die der Nettoinventarwert, der Nettoinventarwert pro Klasse und der Nettoinventarwert pro Anteil berechnet werden, sofern für jeden Handelstag ein Bewertungstag gilt. Der Verwaltungsrat oder der AIFM können nach eigenem Ermessen andere Tage als Bewertungstage festlegen.
Ausgabeaufschlag
„Ausgabeaufschlag“ bezeichnet die Gebühr, die gegebenenfalls zum Zeichnungspreis addiert wird und dem die Anteile unterliegen können, wie im Unterabschnitt mit dem Titel Ausgabeaufschlag beschrieben und in der jeweiligen Ergänzung angegeben.
Sofern dies in der entsprechenden Ergänzung vorgesehen ist, kann ein Ausgabeaufschlag von bis zu 3 % auf die Ausgabe von Anteilen erhoben werden. Diese Gebühr wird zusätzlich zu einer eventuell erhobenen Verwässerungsschutzabgabe erhoben. Es ist zu beachten, dass der für die ausgegebenen Anteile gezahlte Betrag ihren Wert am Ausgabetag übersteigen kann. Weitere Einzelheiten zum Ausgabeaufschlag sind im Abschnitt mit der Überschrift Gebühren und Aufwendungen zu finden.
Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, den Ausgabeaufschlag zu senken oder zu erlassen, und kann dementsprechend zwischen Antragstellern für Anteile unterscheiden. Der Ausgabeaufschlag ist gegebenenfalls an den AIFM zu zahlen, der wiederum ganz oder teilweise an Untervertriebsgesellschaften, Einführungsagenten oder Vermittler gezahlt werden kann, die für die Gesellschaft und in ihrem Namen bestellt werden.
Rücknahmeverfahren
Rücknahmeanträge können in Originalform per Post, per E-Mail oder über eine etablierte elektronische Handelsplattform gestellt werden. Rücknahmeanträge werden nur dann auf elektronischem Wege angenommen, wenn der Anteilinhaber die Bedingungen für die Nutzung dieses Dienstes akzeptiert hat.
Einzelheiten zur Rücknahme von Anteilen, einschließlich des Rücknahmetags, der Rücknahmefrist und des Rückzahlungsdatum, sind in der/den jeweiligen Ergänzung(en) für jeden Teilfonds enthalten.
Rücknahmen werden bei nicht freigegebenen/verifizierten Konten nicht bearbeitet.
Rücknahmeanträge werden zum Nettoinventarwert pro Anteil der betreffenden Klasse am betreffenden Rücknahmetag bearbeitet und den zurückgebenden Anteilinhabern zum Rücknahmepreis oder, sofern in der jeweiligen Ergänzung vorgesehen, zum Rücknahmepreis abzüglich etwaiger Rücknahmegebühren zurückerstattet. Diese Kosten werden zusätzlich zu einer eventuell erhobenen Verwässerungsschutzabgabe und/oder Abgaben und Gebühren erhoben (und in den Rücknahmepreis einbezogen).
Potenzielle Anteilinhaber sollten daher beachten, dass die für zurückgenommene Anteile erhaltenen Zahlungen unter dem Nettoinventarwert pro Anteil am betreffenden Rücknahmetag liegen können.
Bitte beachten Sie den Prospekt, insbesondere Abschnitt 4: „Share Dealing“.
Vorbehaltlich der unten aufgeführten Einschränkungen werden die Rücknahmeerlöse unter normalen Umständen bis zu dem in der Ergänzung für den jeweiligen Teilfonds angegebenen Rückzahlungsdatum gezahlt.
Ungeachtet des Vorstehenden kann der AIFM unter außergewöhnlichen Umständen, wenn der AIFM oder der Anlageverwalter die Rücknahme einer zugrunde liegenden Anlage beantragt, um einem Rücknahmeantrag eines Anteilinhabers nachzukommen, und wenn Rücknahmegelder in Bezug auf diese zugrunde liegende Anlage aus irgendeinem Grund nicht rechtzeitig eingegangen sind, um den betreffenden Rücknahmeantrag zu erfüllen, die Zahlung der Rücknahmegelder in Bezug auf diese Anteile so planen, dass der AIFM davon überzeugt ist, dass die Anteilinhaber während des Zeitraums, in dem eine solche zugrunde liegende Anlage illiquide ist oder sein kann, fair und gleich behandelt werden. Ein solcher Plan kann Verzögerungen bei der Zahlung aller oder eines Teils der Rücknahmeerlöse und/oder der Zahlung aller oder eines Teils der Rücknahmeerlöse in mehreren Raten umfassen.
„Rücknahmetag“ bezeichnet in Bezug auf einen Teilfonds den oder die in der jeweiligen Ergänzung angegebenen Tage. Der Verwaltungsrat oder der AIFM können nach eigenem Ermessen andere (n) Tag(e) als Rücknahmetag(e) festlegen, sofern die Anteilinhaber im Voraus über eine solche Änderung informiert werden.
„Rücknahmefrist“ bezeichnet den Tag und die Uhrzeit, die in der jeweiligen Ergänzung in Bezug auf einen Teilfonds angegeben sind. Vorbehaltlich der anwendbaren Gesetze und Vorschriften und der Bestimmungen der jeweiligen Ergänzung können der Verwaltungsrat oder der AIFM nach eigenem Ermessen auf die Rücknahmefrist verzichten.
„Rückzahlungsdatum“ bezeichnet in Bezug auf die Versendung von Geldern für die Rücknahme von Anteilen den in der jeweiligen Ergänzung angegebenen Zeitraum. Vorbehaltlich der anwendbaren Gesetze und Vorschriften und der Bestimmungen der jeweiligen Ergänzung können der Verwaltungsrat oder der AIFM nach eigenem Ermessen auf das Rückzahlungsdatum verzichten.
Weitere Einzelheiten finden Sie im Prospekt, insbesondere in Abschnitt 4: „Share Dealing“.
Sie können zu folgender Stelle Kontakt aufnehmen:
LGT Capital Partners Ltd.
Schützenstrasse 6
CH-8808 Pfäffikon SZ
Schweiz
Liquid Strategies & Investment Structuring (LSIS)
lgt.cp.ls-legal@lgtcp.com
Ausschließlicher Zweck der Gesellschaft ist es, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel in Wertpapiere und andere zulässige Vermögenswerte, wie sie in Teil II des Gesetzes von 2010 genannt sind, anzulegen, um die Anlagerisiken zu streuen und den Anlegern die Ergebnisse der Verwaltung ihres Portfolios zukommen zu lassen.
Das spezifische Anlageziel und die Anlagepolitik jedes Teilfonds werden in der jeweiligen Ergänzung dargelegt und vom Verwaltungsrat in Absprache mit dem AIFM zum Zeitpunkt der Auflegung des jeweiligen Teilfonds formuliert. Der Verwaltungsrat kann von Zeit zu Zeit für jeden Teilfonds Anlagebeschränkungen oder -richtlinien auferlegen.
Das Anlageziel und die Anlagepolitik eines Teilfonds können vom Verwaltungsrat geändert werden, vorausgesetzt, dass keine wesentlichen Änderungen des Anlageziels und der Anlagepolitik eines Teilfonds ohne vorherigen Widerspruch der CSSF wirksam werden und bevor die Anteilinhaber des Teilfonds über solche wesentlichen Änderungen informiert werden und, sofern dies nach den geltenden Gesetzen und Vorschriften erforderlich ist, mindestens einen (1) Monat im Voraus benachrichtigt werden, damit sie ihre Anteile vor der Umsetzung einer solchen Änderung ohne Rücknahmegebühren vorbehaltlich der Bedingungen der entsprechenden Ergänzung zurückgeben können.
Unwesentliche Änderungen der Anlagepolitik der Teilfonds können nach dem Ermessen des Verwaltungsrats vorgenommen werden, vorbehaltlich der vorherigen Nicht-Einwände der CSSF, falls zutreffend. Solche Änderungen werden den Anteilinhabern mitgeteilt und können durch entsprechende Offenlegung im nächsten Geschäftsbericht mitgeteilt werden.
Die Anlagerendite für die Anteilinhaber eines bestimmten Teilfonds oder einer bestimmten Klasse hängt mit dem Nettoinventarwert dieses Teilfonds bzw. dieser Klasse zusammen, der wiederum in erster Linie durch die Wertentwicklung des vom jeweiligen Teilfonds gehaltenen Anlageportfolios bestimmt wird.
Potenzielle Anleger sollten beachten, dass die Anlagepolitik eines Teilfonds während der Auflegungs- und Abwicklungsphase eines Teilfonds möglicherweise nicht vollständig umgesetzt oder eingehalten werden kann, wenn anfängliche Anlagepositionen eingerichtet oder Endpositionen liquidiert werden. Infolgedessen können die Anteilinhaber während der Anlagephase und/oder der Abwicklungsphase eines Teilfonds verschiedenen Arten von Anlagerisiken ausgesetzt sein und eine Rendite erhalten, die sich von der Rendite unterscheidet, die erzielt worden wäre, wenn die vollständige Einhaltung der entsprechenden Anlagepolitiken aufrechterhalten worden wäre (wobei darauf hingewiesen wird, dass nicht garantiert werden kann, dass ein Teilfonds sein Anlageziel erreicht).
Bis zur Anlage des Erlöses aus einer Zeichnung von Anteilen oder wenn der Markt oder andere Faktoren dies rechtfertigen, können die Vermögenswerte eines Teilfonds in Geldmarktinstrumenten, Geldmarktfonds oder Zahlungsmitteläquivalenten angelegt werden, die auf eine oder mehrere Währungen lauten, die der AIFM oder der Anlageverwalter bestimmen kann, oder in anderen Wertpapieren oder Instrumenten, die der AIFM oder der Anlageverwalter für angemessen hält und die in der jeweiligen Ergänzung aufgeführt sind.
Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in den Anteilen eines Teilfonds mit Risiken verbunden ist. Anlagen sollten nur von Anlegern getätigt werden, die die mit der Anlage verbundenen Risiken, einschließlich des Risikos eines Totalverlusts ihrer Anlage, einschätzen können. Es gibt keine Garantie dafür, dass das Portfolio eines Teilfonds in irgendeinem Zeitraum, insbesondere kurzfristig, einen Kapitalzuwachs erzielt oder sogar seinen aktuellen Wert behält. Potenzielle Anleger werden darauf hingewiesen, dass der Wert von Anteilen und die daraus erzielten Erträge sowohl steigen als auch fallen können und dass ein Anleger daher möglicherweise nicht den gesamten investierten Betrag zurückerhält.
Darüber hinaus sollten potenzielle Anleger das Liquiditätsprofil und die damit verbundenen Risiken, einschließlich etwaiger Liquiditätsmanagementinstrumente, die von der Gesellschaft oder dem AIFM eingesetzt werden können, für jeden Teilfonds, in den sie investieren möchten, sorgfältig prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn auch nicht ausschließlich, für jeden Teilfonds, der als ELTIF gegründet wurde oder der Beschreibung nach begrenzte Liquidität bereitstellt. Anleger sollten überlegen, ob der Zeitpunkt, zu dem sie ihre Anlage in einen Teilfonds zurücknehmen können, ihren Erwartungen entspricht, und sie sollten die erforderlichen Rückstellungen für potenziell erhebliche Verzögerungen bei der Zahlung von Rücknahmegeldern aufgrund verschiedener Faktoren vornehmen.
Potenzielle Anleger sollten die damit verbundenen Risiken sorgfältig abwägen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diejenigen, die weiter unten dargelegt sind. Die nachstehende Erörterung der Risikofaktoren erhebt nicht den Anspruch, eine vollständige Erklärung der mit einer Anlage in der Gesellschaft oder einem bestimmten Teilfonds verbundenen Risiken zu sein.
Eine Anlage in den Teilfonds sollte als mittel- bis langfristig angesehen werden.
Verschiedene Teilfonds und/oder Klassen können unterschiedlichen Risiken unterliegen. Potenzielle Anleger sollten den Prospekt und die jeweilige Ergänzung sorgfältig und vollständig durchlesen und ihre professionellen Berater konsultieren, bevor sie einen Zeichnungsantrag für Anteile stellen.
Personen, die am Kauf von Anteilen interessiert sind, sollten sich selbst über (a) die rechtlichen Anforderungen in ihren eigenen Ländern für den Kauf von Anteilen, (b) etwaige Devisenbeschränkungen und (c) die einkommenssteuerlichen und sonstigen steuerlichen Folgen des Kaufs und der Rücknahme von Anteilen informieren.
Weitere Einzelheiten finden Sie im Prospekt, insbesondere in Abschnitt 9: „Risk Factors“.
Es sollte nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anlage in die Anteile gewinnbringend ist oder dass die künftige Wertentwicklung der Anteile der früheren Wertentwicklung anderer Anlageinstrumente entspricht, die von einem Anlageverwalter und/oder mit ihm verbundenen Unternehmen verwaltet werden.
Die für den Teilfonds geltenden Risikofaktoren sind im Abschnitt „Risk Factors“ (Risikofaktoren) des Prospekts aufgeführt, und die Anleger sollten alle darin beschriebenen Risiken sorgfältig berücksichtigen, da jeder von ihnen für eine Anlage in den Teilfonds relevant sein kann.
Bitte beachten Sie den Prospekt, insbesondere Abschnitt 9: „Risk Factors“.
Die Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Teilfonds, wobei jeder Teilfonds ein einzelnes Portfolio von Vermögenswerten darstellt. Die Vermögenswerte jedes Teilfonds sind voneinander getrennt und werden in Übereinstimmung mit dem Anlageziel und der Anlagepolitik jedes Teilfonds separat angelegt. Die Erlöse aus der Ausgabe von Anteilen an einem Teilfonds werden in den Aufzeichnungen und Konten der Gesellschaft für diesen Teilfonds verbucht, und die darauf entfallenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Einnahmen und Ausgaben werden auf diesen Teilfonds gebucht.
Anleger sollten beachten, dass eine Anlage in den Anteilen eines Teilfonds mit Risiken verbunden ist. Anlagen sollten nur von Anlegern getätigt werden, die die mit der Anlage verbundenen Risiken, einschließlich des Risikos eines Totalverlusts ihrer Anlage, einschätzen können. Es gibt keine Garantie dafür, dass das Portfolio eines Teilfonds in irgendeinem Zeitraum, insbesondere kurzfristig, einen Kapitalzuwachs erzielt oder sogar seinen aktuellen Wert behält. Potenzielle Anleger werden darauf hingewiesen, dass der Wert von Anteilen und die daraus erzielten Erträge sowohl steigen als auch fallen können und dass ein Anleger daher möglicherweise nicht den gesamten investierten Betrag zurückerhält.
Sie können sich an den AIFM wenden, um die Verfahren und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Anleger im Zusammenhang mit ihrer Anlage in der Gesellschaft zu erfahren, und zwar per E-Mail an lgt.cp@lgtcp.com oder per Telefon: +353 1 433 7420.
Beschwerden eines Anteilinhabers im Zusammenhang mit seiner Anlage in den Teilfonds sind unter Verwendung der folgenden Kontaktdaten kostenlos per Brief oder E-Mail an den AIFM zu richten:
LGT Capital Partners (Ireland) Limited
Third Floor, 30 Herbert Street
Dublin 2,Irland
Telefon: +353 1 433 7420
Fax: +353 1 433 7425
E-Mail: lgt.cp@lgtcp.com
Die geltenden Verfahren und Vorkehrungen ermöglichen es Kleinanlegern, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres EWR-Mitgliedstaats einzureichen.
Um Ihre Beschwerde bearbeiten zu können, benötigen wir die folgenden Informationen von Ihnen:
· Kontaktinformationen (Vorname, Nachname, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
· Name des Fonds/Teilfonds/der Anteilsklasse und ISIN-Nummer oder Wertpapiernummer (wenn sich Ihre Beschwerde auf einen Fonds bezieht)
· Grund und Gegenstand der Beschwerde
· Nachweis des Kunden zum Zeitpunkt des Auftretens des Beschwerdegrundes (wenn sich Ihre Beschwerde auf einen Fonds bezieht)
LGT Capital Partners (Ireland) Limited stellt sicher, dass Ihre Beschwerde nach Eingang rasch und kompetent bearbeitet wird und Sie eine schriftliche Antwort erhalten, nachdem wir Ihre Beschwerde geprüft haben. Weitere Informationen finden Sie in dem Dokument zum Beschwerdemanagement auf https://www.lgtcp.com/en/regulatory-information/.
Bitte beachten Sie den Prospekt, insbesondere: „Annex III – EU Sustainable Finance Disclosure Regulation“.
Anteilinhaber, die Gesellschaft und/oder jedes Vehikel, an dem die Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligt ist, können in Rechtsordnungen, in denen die Anteilinhaber, die Gesellschaft oder solche Vehikel eingetragen, organisiert, kontrolliert, verwaltet werden, eine feste Niederlassung oder einen festen Vertreter haben oder anderweitig ansässig sind und/oder in denen Investitionen getätigt werden und/oder mit denen Investitionen in Verbindung stehen, steuerpflichtig sein.
Darüber hinaus können Steuern wie Quellensteuern oder ähnliche Steuern auf Gewinne oder Erträge der Gesellschaft aus Anlagen in solchen Rechtsordnungen erhoben werden, und diese Steuern können der Gesellschaft oder den Anteilinhabern in ihren jeweiligen Ländern unter Umständen nicht gutgeschrieben oder abgezogen werden.
Wie bei jeder Anlage kann nicht garantiert werden, dass die zum Zeitpunkt der Anlage in der Gesellschaft geltende Steuerposition oder die vorgeschlagene Steuerposition auf Dauer Bestand haben wird. Potenzielle Anleger werden auf die mit einer Anlage in die Gesellschaft verbundenen steuerlichen Risiken und die im Prospekt aufgeführten steuerlichen Erwägungen hingewiesen.
Bitte beachten Sie den Prospekt, insbesondere Abschnitt 9: „Risk Factors“ und Abschnitt 10: „Taxation“.
Die Satzung, der letzte Jahresbericht der Gesellschaft, der letzte Nettoinventarwert pro Anteil und die historische Wertentwicklung der Gesellschaft werden Anteilinhabern zur Verfügung gestellt, bevor sie in die Gesellschaft investieren, und zwar am Sitz des Verwalters.
Jeder Anleger oder potenzielle Anleger kann bei der LGT Capital Partners Ltd., Schützenstrasse 6, CH-8808 Pfäffikon SZ, Schweiz, kostenlos ein Exemplar der Emissionserklärung, der KIDs, falls zutreffend, des letzten Jahresberichts und des letzten Halbjahresberichts sowie ein Exemplar des konstituierenden Dokuments der Gesellschaft anfordern.
Exemplare der Emissionserklärung und gegebenenfalls aktuelle KIDs können von den Anteilinhabern auch unter folgender Adresse angefordert werden: https://www.lgtcp.com/en/regulatory-information/ (Klicken Sie auf „Offering“ [Angebot]) oder auf einer anderen Website, die den Anteilinhabern von Zeit zu Zeit im Voraus mitgeteilt wird.
Der Nettoinventarwert pro Anteil für jeden Teilfonds oder jede Anteilsklasse (sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis jeder Anteilsklasse) sind auf www.lgtcp.com/en/regulatory-information/ verfügbar und werden nach jedem Bewertungstag aktualisiert, es sei denn, die Ermittlung des Nettoinventarwerts eines Teilfonds wurde vorübergehend ausgesetzt, wie im Unterabschnitt zur Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts beschrieben. Der Zugang kann eingeschränkt sein und ist keine Aufforderung zur Zeichnung, zum Kauf, zum Umtausch, zum Verkauf oder zur Rücknahme von Anteilen. Darüber hinaus sind der Nettoinventarwert pro Anteil für jeden Teilfonds bzw. jede Anteilsklasse (sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis jeder Anteilsklasse) kostenlos am eingetragenen Sitz der Gesellschaft während der üblichen Geschäftszeiten erhältlich und können dort erfragt werden.
Die historische Wertentwicklung der einzelnen Teilfonds ist abrufbar unter http://www.lgtcp.com/en/regulatory-information/ und steht potenziellen Anlegern zu Verfügung, bevor sie in die Gesellschaft investieren.
Die folgenden Stellen sind mit den folgenden Aufgaben betraut. Die Kontaktdaten sind im Abschnitt „An wen können Sie sich wenden, wenn Sie weitere Fragen haben?“ unten angegeben.
a) Bearbeitung von Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträgen der Anleger im Zusammenhang mit den Anteilen des AIF gemäß den in den AIF-Dokumenten festgelegten Bedingungen: BNP Paribas, S.A., Niederlassung Luxemburg.
b) Informationen für Anleger, wie sie die unter Buchstabe (a) genannten Aufträge erteilen können und wie die Rückkauf- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden: LGT Capital Partners Ltd.
c) Erläuterung zum Umgang mit Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung der Anlegerrechte, die sich aus ihrer Anlage im AIF ergeben, in dem Mitgliedstaat, in dem die Anteile des AIF vertrieben werden: LGT Capital Partners Ltd.
d) Bereitstellung der in Artikeln 22 und 23 geforderten Informationen und Unterlagen für die Anleger zur Einsichtnahme und zum Erhalt von Kopien: LGT Capital Partners Ltd.
e) Bereitstellung von Informationen für Anleger, die für die von den Einrichtungen wahrgenommenen Aufgaben relevant sind, auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009: LGT Capital Partners Ltd.
f) Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden: LGT Capital Partners Ltd.
Bei Fragen zu Punkt a) der Fazilitätenliste können Sie sich an die folgende Stelle wenden:
BNP Paribas S.A., Niederlassung Luxemburg
60, Avenue John F. Kennedy
L-1855 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
lgtqueries@bnpparibas.com
Bei Fragen zu den Punkten b) bis f) der Fazilitätenliste können Sie sich an die folgende Stelle wenden:
LGT Capital Partners Ltd.
Schützenstrasse 6
CH-8808 Pfäffikon SZ
Schweiz
Liquid Strategies & Investment Structuring (LSIS)
lgt.cp.ls-legal@lgtcp.com
Diese Einrichtungen werden Ihre Frage(n) innerhalb eines angemessenen Zeitraums per E-Mail in einer der Amtssprachen Ihres Landes oder auf Englisch beantworten, sofern dies zulässig ist.